Neu: Verjährungsfrist und Zuständigkeitsgrenzen

Neu: Verjährungsfrist und Zuständigkeitsgrenzen

Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2023 sieht vor, dass die Verjährungsfrist für besonders schwerwiegende Finanzvergehen verlängert und der strafbestimmende Wertbetrag für die gerichtliche Zuständigkeit angehoben wird. Werden bestimmte Finanzvergehen wie etwa die Abgabenhinterziehung in qualifizierter Form begangen, liegt Abgabenbetrug vor. Zudem gibt es den Tatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges. Bisher betrug die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist auch bei diesen besonders schwerwiegenden – in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden – Vergehen nur 5 Jahre. In Zukunft

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Neue Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Neue Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Im Rahmen des Regierungsprogramms wurden bedeutende Veränderungen im österreichischen Gesellschaftsrecht und im steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen angekündigt, um Start-Ups und KMU zu stärken. „Der konkrete Gesetzesentwurf liegt nun dazu vor. Änderungen sind aber noch möglich.“ Aufstrebende Unternehmen sind unter Umständen nicht in der Lage, hochqualifizierte Arbeitnehmer angemessen zu bezahlen, da noch zu wenig Liquidität vorhanden ist. Daher wird auch auf Mitarbeiterbeteiligungen zurückgegriffen, was allerdings beim Arbeitnehmer als Empfänger der Anteile

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Umsatzersatz und Minderung des Pachtentgelts

Umsatzersatz und Minderung des Pachtentgelts

Durch COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen kam es immer wieder zu Betriebsschließungen, wodurch diverse Rechtsfragen im Bestandrecht aufgeworfen wurden. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass bei einer teilweisen Unbrauchbarkeit des Pachtobjekts nur dann ein Pacht-Minderungsrecht zusteht – das heißt, dass vom Pächter ein geringeres Pachtentgelt entrichtet werden darf – wenn die Pachtdauer maximal ein Jahr beträgt. Wurden Speisen „zum Mitnehmen“ verkauft, liegt

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Versicherungsentschädigung ist sofortige Betriebseinnahme

Versicherungsentschädigung ist sofortige Betriebseinnahme

War ein durch Brand oder sonstiges Unglück zerstörtes Gebäude versichert, kann der Schaden in Höhe der Versicherungssumme kompensiert werden. Allerdings sind die Versicherungsentschädigungen sofort und zur Gänze ertragsteuerpflichtig. Zu Betriebseinnahmen gehören auch Schadenersatzleistungen, soweit diese mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Die Einordnung als Betriebseinnahme erfolgt unabhängig davon, ob die Entschädigung durch den Schädiger oder durch eine Versicherung stattfindet. In einem vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) anhängigen Verfahren erhielt eine Kapitalgesellschaft

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Vertragserrichtungskosten als Teil der GrESt-Bemessung

Vertragserrichtungskosten als Teil der GrESt-Bemessung

Ob Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zählen, ist davon abhängig, wer den Rechtsanwalt oder Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt hat. Alles, was der Erwerber eines Grundstücks aufzuwenden hat, um das Grundstück zu erhalten, zählt zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die Gegenleistung ist beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.B. Übernahme einer Darlehensschuld) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (Verkäufer behält sich z.B. am Grundstück ein

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Abgabenfestsetzung und 10-jährige Verjährungsfrist

Abgabenfestsetzung und 10-jährige Verjährungsfrist

Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre. Das Finanzamt kann Abgaben zeitlich nicht unbeschränkt festsetzen. Nach Ablauf bestimmter Fristen verliert die Behörde das Recht, eine Abgabe einzuheben (Verjährungsfrist). Diese Regelung hat den Zweck, Rechtsfrieden einkehren zu lassen, da nach mehreren Jahren ein Sachverhalt nur mehr schwer zu ermitteln wäre. Im Falle von vorsätzlich verkürzten Abgaben dauert die Verjährungsfrist allerdings länger. Verlängerung der Frist auf

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Automatischer Austausch von Bankinformationen

Automatischer Austausch von Bankinformationen

Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht. Finanzinstitute (z.B. Banken oder Verwahrstellen) sind verpflichtet, in Partnerstaaten ansässige Kunden zu identifizieren und gegebenenfalls notwendige Informationen an die jeweilige Steuerbehörde im Partnerstaat des Kunden zu übermitteln. Meldepflichtig sind neben allgemeinen Daten zum Kontoinhaber und Konto (Name, Kontonummer, Steueridentifikationsnummer etc.) auch Informationen zu Dividenden, Zinsen, Verkaufserlösen aus Finanzvermögen, bestimmten Versicherungseinkünften und sonstigen Einkünften aus

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