Seit 1.1.2020 gelten umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen (z. B. Airbnb), die Lieferungen oder sonstige Leistungen an Konsumenten in Österreich unterstützen.
Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende
in Anspruch genommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat erstmals die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung
für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) bei Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen
behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland konkretisiert.
Bei der Gewährung von Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus sind bei Kleinunternehmern
Besonderheiten zu beachten.
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer
von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Die Daten müssen
regelmäßig überprüft werden, sonst drohen Zwangsstrafen.
Ab 1.9.2021 gelten Anpassungen an die Entsenderichtlinie der EU. Zudem wurden
Strafbestimmungen neu geregelt, wodurch die Bestrafung „pro Arbeitnehmer“ entfällt.
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der EU
verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dagegen sind Schadensersatzzahlungen,
die ein Dienstnehmer für sein Verhalten an den Arbeitgeber leisten muss, als Werbungskosten
abzugsfähig.
Aufgrund der steuerlichen Vorteile haben sich immer mehr Unternehmer entschieden, ein
Elektrofahrzeug zu erwerben. Das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nutzung
wird nun verstärkt von der Finanz geprüft.