Alle Betriebe, somit auch Ärzte, müssen seit 2016 ab einem Jahresumsatz von € 15.000 je
Betrieb und, wenn die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500 im Jahr überschreiten, eine
Registrierkasse verwenden und an die Patienten Belege erteilen. Bei Ärzten ergeben sich aus
dieser Pflicht Besonderheiten.
Letztes Jahr durften wir für die Fachhochschule Burgenland Gruppe ein Digitalisierungsprojekt planen und durchführen. Dabei wurden verschiedene Datenstämme der Tochterunternehmen in eine zentrale Datenbasis überführt und diverse Workflows, die noch manuell durchgeführt wurden, automatisiert. Für das Projekt hat sich das Projektteam rund um unseren BMD Consultant Peter Tremmel trotz Corona Pandemie und dem Wegfall der persönlichen Umsetzung Vorort richtig ins Zeug gelegt.
Die Regierung hat sich mit den Sozialpartnern auf die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit in Phase 5 ab 1. Juli 2021 geeinigt. Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni aus.
Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19
Pandemie (CFPG) wird die nachträgliche Kontrolle der unterschiedlichen Förderungen zur
Bewältigung der COVID-19 Krise ermöglicht.
Kürzlich wurde bekannt, was schon seit einiger Zeit „im Busch“ war: Die Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten wird um drei Monate verschoben und daher statt mit 1. Juli 2021 erst mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten. Auch diese nochmalige Verschiebung wird mit der Corona-Krise begründet.
Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes besteht eine bis 31.12.2022 befristete
Umsatzsteuerbefreiung für COVID-19-Tests (COVID-19-In-vitro-Diagnostika) und COVID-19-
Impfstoffe.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die
Behaltefrist des Wirtschaftsgutes für den Rechtsnachfolger weiterläuft.
Es gibt steuerlich zwei Möglichkeiten, Vermögen aufgrund des Gesellschafterverhältnisses von
einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschafter zu übertragen. Einerseits die
kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung und andererseits die kapitalertragsteuerfreie
Einlagenrückzahlung.